AGB's

Abschluß- und Lieferbedingungen



1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich; davon abweichende Bedingungen des Käufers erkennt KAMA nur dann an, wenn sie ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn KAMA in Kenntnis davon abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführt, und auch für zukünftige Geschäfte mit dem Käufer. Etwaige Änderungen dieser Bedingungen werden dem Vertragspartner schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn dieser nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe schriftlich widerspricht.


2. Vertragsabschluss

2.1. – Soweit nichts anderes vereinbart, sind Angebote freibleibend. Werden mündlich Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht. Alle Verträge kommen spätestens mit Ausführung der Lieferung zustande.

2.2. – Für den Verkauf von Mischfuttermitteln gelten die im Hamburger Futtermittel-Schlussschein Nr. Ia in der bei Vertragsschluss jeweils gültigen Fassung niedergelegten Bedingungen. Sofern der Hamburger Futtermittel-Schlusschein Nr. Ia keine entsprechenden Regelungen enthält, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.

2.3. – Für Verkäufe von Getreide und Einzelfuttermitteln geltend die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Sofern diese Einheitsbedingungen keine entsprechenden Regelungen enthalten, gelten ergänzend die nachfolgenden Bedingungen.


3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. – Bei Berechnung der Ware ist die am Abgangsort ermittelte Menge zugrunde zu legen. Falls nicht anders vereinbart, gelten die jeweiligen Preise ab Werk Senden und verstehen sich bei Sackware einschließlich Verpackung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzl. Höhe am Tag der Rechnungsstel- lung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Hinzu kommen weiterhin evtl. anfallende Pflichtabgaben nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Vorgaben.

3.2. – Falls nichts anderes vereinbart, ist der Kaufpreis innerhalb von 8 Tagen nach Lieferung und Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug fällig. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und wird nur in Verbindung mit der Genehmigung zum Abbuchungsverfahren erteilt. Rechnungen gelten als anerkannt, sofern der Käufer nicht innerhalb von einem Monat nach Rechnungsdatum schriftlich widerspricht. Ein Zahlungsverzug gilt dann als eingetreten, wenn der Käufer nicht wie vereinbart zahlt. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist KAMA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem im Zeitpunkt des Verzugseintritts geltenden Basiszinssatz jährlich zu berechnen. Falls KAMA nachweislich ein höherer Verzugsschaden entsteht, kann dieser geltend gemacht werden.

3.3. – Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KAMA anerkannt sind und außerdem auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruhen, welches ebenfalls rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von KAMA anerkannt ist.

3.4. – KAMA ist berechtigt, Vorkasse oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen, wenn eine wesentliche Verschlechterung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers eintritt. Kommt der Käufer dem Verlangen nicht nach, kann KAMA vom Vertrag zurücktreten. KAMA ist ebenfalls berechtigt, sämtliche Forderungen aufgrund erbrachter Lieferungen und Leistungen sofort fällig zu stellen, wenn eine Gefährdung der Zahlungsforderungen erkennbar ist (z.B.: Zahlungsverzug oder Bankauskunft).v
3.5. – Die Abtretung von Forderungen an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung von KAMA. KAMA ist berechtigt, in diesem Fall die Forderung sofort fällig zu stellen.


4. Lieferung

4.1. – Bei Käufen und Kontrakten mit mehrmonatiger Lieferzeit hat der Käufer in jedem Monat ungefähr gleiche Teilmengen abzurufen. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer KAMA eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

4.2. – Angaben zu Inhaltsstoffen von Futtermitteln gelten als vereinbarte Qualität/Beschaffenheit. Die jeweils gültigen futtermittelrechtlichen Toleranzen finden Anwendung.

4.3. – Eine Garantie für Beschaffenheit, Haltbarkeit und sonstige Eigenschaften der gelieferten Ware übernimmt KAMA nur durch ausdrückliche Erklärung, nicht aber aufgrund des Inhaltes von Produktbeschreibungen, Werbematerialien und vergleichbaren Veröffentlichungen und Informationen.

4.4. – Wird durch Geschäftsaufgabe des Herstellers die Lieferung eines verkauften Produkts unmöglich, so ist KAMA weder zu Lieferung noch Schadensersatz verpflichtet.


5. Höhere Gewalt

Alle Ereignisse höherer Gewalt, die KAMA nicht zu vertreten hat (insb. Krieg, Streik, Aussperrung, Epidemien, Pandemien, Rohstoff- und Energiemangel, Betriebs- und Verkehrsstörungen, Einfuhr- oder Ausfuhrverbote - auch bei ihren Vorlieferanten, oder vergleichbaren behördlichen Eingriffen, wie seuchenhygienischen Maßnahmen ), befreit KAMA für die Dauer dieser Ereignisse und im Umfang ihrer Auswirkungen von der Erfüllung ihrer übernommenen vertraglichen Verpflichtungen. Lieferfristen verlängern sich um einen angemessenen Zeitraum nach dem Ende des Erfüllungshindernisses. KAMA wird den Käufer unverzüglich vom Eintritt eines solchen Ereignisses in Kenntnis setzen und ihn informieren, wie lange es voraussichtlich andauert. Falls ein Ereignis länger als drei Monate andauert, ist KAMA berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits vom Käufer erhaltene Leistung wird zurückerstattet. Der Käufer kann aus dem Erfüllungshindernis, sofern es nicht von KAMA zu vertreten ist, keine Schadensersatzansprüche ableiten.


6. Lieferverzug

6.1. – Bei Lieferverzug haftet KAMA nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ihr zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist ihre Schadensersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn keiner der in Ziffer 6.2 Satz 3 dieser Bestimmung aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

6.2. – Im Übrigen haftet KAMA wegen Lieferverzugs für den Schadensersatz neben der Leistung (Verzögerungsschaden) mit 1% pro Woche des Verzugs - maximal jedoch mit 5 % - und für den Schadensersatz statt der Leistung mit maximal 20 % des Wertes der Leistung. Weitergehende Ansprüche des Käufers sind – auch nach Ablauf einer ihr gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt.


7. Verzug des Käufers

7.1. – Bei Annahmeverzug des Käufers ist KAMA berechtigt, fällige Lieferungen auf Rechnung des Käufers einlagern zu lassen oder an die Adresse des Käufers zum Versand zu bringen oder die Ware nach Setzen von einer angemessenen Nachfrist in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers zu verwerten.

7.2. – Ist der Käufer mit der Abnahme der Ware oder mit Zahlungen im Rückstand, so kann KAMA weitere Lieferungen - auch aus selbständigen Verträgen – verweigern und Schadenersatz wegen des Verzugsschadens verlangen. KAMA ist dann auch berechtigt, weitere Lieferungen von einer vorherigen Kaufpreiszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen, ohne dass dem Käufer hieraus das Recht erwächst, die Leistung zurückzubehalten oder vom Vertrag zurückzutreten.


8. Gefahrübergang und Transport

Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem Verlassen des Werkes in Senden geht die Gefahr auf den Käufer über. Das gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder KAMA die Versandkosten übernommen hat. Transportweg und -mittel sind ohne besondere Vereinbarung der Wahl von KAMA überlassen.


9. Mängelrügen

9.1. – Mängel, die bei sachgemäßer Prüfung ohne weiteres feststellbar sind, müssen unverzüglich nach Erhalt der Ware schriftlich gerügt werden; verdeckte Mängel unverzüglich nach dem Bekanntwerden. Unterlässt der Käufer die Mängelrüge, gilt die Ware als genehmigt. Beweispflichtig für behauptete Mängel ist der Käufer.

9.2. – Untersuchungsergebnisse, die Inhaltsstoffe von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden von KAMA nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem von KAMA anerkannten Analyseinstitut nach einer amtlich anerkannten Methode durchgeführt wurde und auf einer repräsentativen Probe beruht, die von einem beauftragten vereidigten Probenehmer gezogen wurde. Liegt keine solche Probe vor, akzeptiert der Käufer das von KAMA praktizierte Verfahren für die Ziehung von Rückstellmustern und sieht deren Analyseergebnisse als gleichwertig an.

9.3. – KAMA behält sich das Recht vor, zur Prüfung der gerügten Mängel die reklamierte Ware zunächst an Ort und Stelle in unverändertem Zustand zu besichtigen.


10. Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz

10.1. – Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten nach Ziffer 9 ordnungsgemäß nachgekommen ist, er KAMA erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und die Nacherfüllung fehlschlägt oder verweigert wird.

10.2. – Für Mängel, die KAMA zu vertreten hat und die den Wert der Ware oder ihre Tauglichkeit zum vertraglich vorausgesetzten Gebrauch erheblich mindern, leistet KAMA nach ihrer Wahl zunächst Nachlieferung oder Nachbesserung. Bei unerheblichen Mängeln kann KAMA anstelle der Nacherfüllung Minderung gewähren.

10.3. – KAMA ist bei Reklamationen hinsichtlich des Futterwertes oder der tierischen Leistung berechtigt, vom Tierhalter weitere Informationen über Haltungsbedingungen und den Gesundheitsstatus der Tiere zu verlangen sowie die Vorlage von tierärztlichen Untersuchungen zu fordern.

10.4. – KAMA haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. KAMA haftet nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten, d.h. Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf; in diesem Fall ist die Haftung auf den vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.


11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung des Kaufpreises und aller Forderungen, die KAMA aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer gegen diesen hat oder künftig erwirbt, Eigentum von KAMA. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist KAMA nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Käufer. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer KAMA unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.


12. Gerichtsstand und Schlussbestimmungen

12.1. – Für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Soweit nicht anders vereinbart, ist Senden Erfüllungsort und Neu-Ulm Gerichtsstand.

12.2. – Alle Streitigkeiten, die aus Geschäften mit Futtermitteln, landwirtschaftlichen Erzeugnissen und daraus gewonnenen Fabrikaten, und Geschäften, die mit der Verpackung, dem Transport, der Versicherung und der Lagerung dieser Güter zusammenhängen, sowie aus Kommissions- und Vermittlungsgeschäften, und aus allen weiteren in Zusammenhang mit den vorgenannten Geschäften getroffenen Vereinbarungen entstehen, sollen durch ein bei einer deutschen Getreide- und Produkten- börse (Warenbörse / Börsenverein) eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden. Ein genereller Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs besteht jedoch nicht.

12.3. – KAMA ist berechtigt, die den Käufer betreffenden Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung EDV-mäßig zu speichern und diese Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen für innerbetriebliche Zwecke zu verwenden.

12.4. – Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedin- gungen nicht Vertragsbestandteil werden.